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Preisreduzierung für .CLOUD Verlängerungen und Transfers

Ab dem 1. August 2016 gelten die folgende Preise für .CLOUD Transfers und Verlängerungen:

Die Preise für .CLOUD Neuregistrierungen oder andere .CLOUD Services (z.B. Restores) sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Preisreduzierung für .CX

Am 22. August 2016 reduzieren sich die Preise für .CX wie folgt:

Reseller: Preisreduzierung von 70.21* (netto: 59.00) USD/Domain/Jahr auf 25.59* (netto: 21.50) USD/Domain/Jahr
Premium: Preisreduzierung von 69.26*(netto: 58.20) USD/Domain/Jahr auf 22.49* (netto: 18.90) USD/Domain/Jahr
Platinum: Preisreduzierung von 67.12* (netto: 56.40) USD/Domain/Jahr auf 20.83* (netto: 17.50) USD/Domain/Jahr
Dies gilt auch für die Transfer-Preise
 

Preiserhöhung für .COM.AR Domains

Ab dem 1. August 2016 erhöhen sich die .COM.AR Preise wie folgt:

Reseller: Preisreduzierung von 82.11* (netto: 69.00) USD/Domain/Jahr auf (netto: 79.00) USD/Domain/Jahr
Premium: Preisreduzierung von 77.23* (netto: 64.90) USD/Domain/Jahr auf (netto: 74.90) USD/Domain/Jahr
Platinum: Preisreduzierung von 70.21* (netto: 59.00) USD/Domain/Jahr auf (netto: 69.00) USD/Domain/Jahr

Premium Domains

Folgende Endungen sind bei HEXONET ab sofort als Premium Domains verfügbar:

 

Preisänderungen bei .AM & .FM

Ab dem 1. August 2016 gelten die folgende Preise:

 

IDN Domains für .SITE und .WEBSITE

IDN-Registrierungen für die TLDs .SITE und .WEBSITE werden ab dem 28. Juli 2016 in den folgenden Sprachen möglich sein:



Gastbeitrag des Rechtsanwalts Hagen Hild

Zur Verletzung des Namensrechts am Begriff „Polizei“ durch die Domain polizei-jugendschutz.de

Wird unbefugt ein Name im Rahmen einer Domain verwendet, an dem der Domaininhaber kein eigenes Recht hat und tritt dadurch eine Zuordnungsverwirrung ein, kann gegen diesen ein Anspruch auf Unterlassung und Freigabe der Domain geltend gemacht werden.

Ein Gericht hatte nun in einem solchen Fall zu entscheiden, ob und wem ein solcher Anspruch zustehen kann, wenn der Begriff „Polizei“ im Rahmen einer Domain Verwendung findet.

Was ist passiert?

Das Land Nordrhein-Westfalen betreibt ein Portal „Jugendschutz – Polizei – Nordrhein-Westfalen“ und beteiligt sich an einem entsprechenden Angebot des Bundes. Zudem ist es Inhaber zweier Wort-/Bild-Marken mit dem Begriff „Polizei“.

Unter der Domain polizei-jugendschutz.de betrieb eine Domaininhaberin ein Informationsportal, auf dem unter anderem Gewaltpräventionskurse angeboten wurden.

Das Land sah in der Registrierung dieser Domain eine Verletzung ihrer Marken- und Namensrechte. Die Domaininhaberin hingegen sah keine Verletzung, weil für das Wort „Polizei“ keine Namensrechte bestünden und es sich um ein ausschließlich beschreibendes Wort handle. Außerdem sei das Wort auch nicht markenrechtlich schutzfähig.

Das Land NRW verfolgte dennoch einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain und des Wortes „Polizei“ im Rahmen einer Internetdomain sowie die Freigabe der Domain durch die Domaininhaberin.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Vorinstanz und wies die Berufung zurück (Urteil vom 20.05.2016 – Az.: 12 U 126/15). Dem Land NRW steht damit ein Anspruch auf Unterlassung und Freigabe der streitgegenständlichen Domain wegen unberechtigter Namensanmaßung zu.

Voraussetzung für diesen Anspruch ist grundsätzlich, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden. Genau dies war vorliegend der Fall:

Zum einen komme bereits dem Begriff „Polizei“ Namensschutz zugunsten des Landes NRW zu, da der Begriff dem Land NRW und dessen Einrichtungen zugeordnet werden könne. Mit „Polizei“ werden die entsprechenden Behörden der Länder bezeichnet und damit auch diejenigen des Landes NRW; eine entsprechende Bezeichnung werde vom Durchschnittsverbraucher stets als polizeiliche Widmung verstanden.

Der Name wurde von der beklagten Domaininhaberin auch unbefugt genutzt, da sie gerade keine Trägerin öffentlicher Gewalt ist. Durch den unbefugten Gebrauch des Namens ergibt sich eine Zuordnungsverwirrung. Dies zeigt auch die Domain polizei.de, welche auf die einzelnen Landesbehörden und deren Webseiten verweist. Bereits dies lässt bei der Domain www.polizei-jugendschutz.de einen Zusammenhang mit den Polizeibehörden des Landes oder des Bundes vermuten.

Auch die äußere Gestaltung der Webseite unter polizei-jugendschutz.de stellt – außer im Impressum und der Kontaktseite - gerade nicht klar, dass es sich um kein offizielles Angebot der Polizeibehörden handelt; im Gegenteil: durch die Farbgebung, die häufige Verwendung des Begriffs „Polizei“ und entsprechender Abbildungen werde gerade ein Zusammenhang zu offiziellen Polizeiseiten nahegelegt.

Durch die Zuordnungsverwirrung sind auch schutzwürdige Interessen des klagenden Landes verletzt. Das Land NRW ist selbst im Jugendschutz tätig und nimmt dabei ausschließlich eine Aufgabe des Gemeinwohls wahr. Dementsprechend hat es auch ein schützenswertes Interesse daran, nicht mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht zu werden.

Als juristische Person des öffentlichen Rechts war die Klägerin auch anspruchsberechtigt, da sie – neben anderen Bundesländern – ebenfalls Namensträgerin ist. Bei unbefugtem Gebrauch eines Namens kann jeder Träger des Namens klagen, sofern seine schutzwürdigen Interessen verletzt sind. Dies ist wie dargelegt vorliegend der Fall, weswegen der Anspruch auf Unterlassung und Freigabe der Domain zugesprochen wurde.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter:
https://www.kanzlei.biz/zur-verletzung-des-namensrechts-am-begriff-polizei-durch-die-domain-polizei-jugendschutz-de/

Das vollständige Urteil finden Sie unter:
https://www.kanzlei.biz/namensschutz-der-polizei-fuer-domains-mit-wortbestandteil-polizei-olg-hamm-20-05-2016-12-u-126-15/

Rechtsanwalt

Hagen Hild

Fachanwalt für IT-Recht

Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz